Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

CrossRecords
Ramie-Str. 39

D-79312 Emmendingen

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1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die Geschäftsbedingungen von CrossRecords ( nachstehend CR) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von CR Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt CR nicht an, es sei denn, CR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von CR gelten auch dann, wenn CR in Kenntnis entgegenstehender oder von CR- Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen CR und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CR gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, sowie nachträgliche Änderungen des Vertrags

2.1. Angebote von CR sind freibleibend.

2.2. Aufträge werden durch Bestätigung oder Ausführung angenommen.

2.3. Änderungen und Abweichungen nach Vertragsschluss bezüglich des Vertragsgegenstands bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für technische Änderungen und Abweichungen im zeitlichen Ablauf.

2.4. Von CR unverschuldete Irrtümer bei Vertragsabschluß, z. B. auf Grund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen usw., schließen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB aus.

3. Leistungszeit, Leistungsverzug

3.1. Von CR angegebene Fristen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verbindlich vereinbarte Termine sind auch nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt wurden.

3.2. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers und den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen voraus. Für die Einhaltung der Erfüllungsfrist durch CR ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem Leistungen von CR die Firma verlassen haben, also beispielsweise an den ausstrahlenden Sender verschickt wurden oder – bei Abholung durch den Auftraggeber – dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

3.3. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder durch für CR nicht vorhersehbare und durch CR nicht verschuldete Ereignisse, die die Leistungspflicht von CR wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei CR- Lieferanten eintreten – hat CR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CR, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist CR dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung für CR nach, kann CR vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung ebenfalls berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen der Lieferverzögerung ausgeschlossen.

3.4. Befindet sich CR in Leistungsverzug und hat diesen auch zu vertreten, so steht dem Auftraggeber eine Verzugsentschädigung von höchstens bis zu 20 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, das er einen höheren Schaden hat. Für typische und nicht vorhersehbare oder vom Auftraggeber beherrschbare Umstände haftet CR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis höchstens 20 % des Rechnungswertes der vom Vorsatz betroffenen Leistung. Bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit haftet CR nicht. Weist CR nach, das ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist, so haftet CR nur in dieser Höhe.

3.5. Setzt der Auftraggeber CR, nachdem CR in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten. Beruhte der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens CR, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schaden zu, höchstens jedoch bis zu 20% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen höheren Schaden nach. Weisen wir nach, das ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist, so haften wir nur in dieser Höhe. Beruhte unser Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf 10 % des vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung besteht für CR nicht.

4. Leistungsumfang, Gefahrtragung, Annahmeverzug des Auftraggebers

4.1. Die Leistung von CR besteht in der Lieferung von Waren oder im Erbringen von Dienstleistungen, vor allem Audio-Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung von Waren geht auf den Auftraggeber über, sobald CR den zu liefernden Gegenstand zum Versand bringt oder, falls eine Versendung auf dem Postweg oder auf sonstige Weise erfolgt, sobald die Ware das CR- Haus verlässt. Dies gilt auch für die Lieferung durch CR eigene Fahrzeuge oder wenn CR fracht- und verpackungsfrei ausliefert oder versendet.

4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung von Dienstleistungen geht auf den Auftraggeber über, sobald CR die zu erbringende Dienstleistung zum Versand bringt. Erfolgt eine Versendung per ISDN oder per Email oder auf einem Datenträger per Post oder Bote, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung von CR dessen Haus verlässt oder weggeschickt wird.

4.4. Bei Annahmeverzug oder Verzögerungen der CR- Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung durch CR zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auslieferung bei pflichtgemäßem Verhalten des Auftraggebers hätte erfolgen können.

4.5. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme oder Annahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung von CR in sonstiger Weise aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so kann CR die dadurch entstehenden Mehrkosten verlangen. Insbesondere ist CR berechtigt, sofort seine Leistung in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Zahlung der vom Verzug betroffenen Leistung, gegebenenfalls nach Ermessen durch CR, auch nur zur Teilleistung, verpflichtet.

4.6. Nach Ablauf einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen unter Hinweis auf seine Rechte ist CR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers und Abnahme der Leistung

5.1. Die in der Preisliste genannten Preise sind grundsätzlich unverbindlich; erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber mit den dort aufgeführten Preisen tritt eine Vertragsbindung für CR ein. Preiserhöhungen sind danach zulässig, wenn sie durch die Veränderung von nach Vertragsschluss entstandenen Preis bildenden Faktoren gerechtfertigt sind und sich CR bei Eintritt der Kosten steigernden Faktoren nicht in Lieferverzug befindet. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsgemäß festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.

5.2.1. Preise von CR verstehen sich ab dem Firmensitz ohne Transportkosten oder sonstige Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer ist in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in den Preisen enthalten.

5.2.2. Fremdkosten sind grundsätzlich bei Auftragsbeginn fällig und nicht rückzahlbar.

5.3. Zahlungen sind in Euro innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug frei an die angegebene Bankverbindung zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht Abschlagszahlungen vereinbart sind, mit der Meldung der Versandbereitschaft oder sobald unsere Leistung an den Auftraggeber versandt wird. Eine Zahlung ist nur bewirkt, wenn CR über den Betrag endgültig verfügen kann. CR ist berechtigt, nach schriftlicher Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung von 25 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Geht der Produktionszeitraum über 4 Wochen hinaus, erhöht sich die Abschlagszahlung auf 50 % der Auftragssumme. Die zweiten 25 % dieser Abschlagszahlung werden nach Ablauf der 4 Wochen in Rechnung gestellt. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen!

5.4. Werden durch den Auftraggeber vereinbarte Zahlungstermine oder Fristen überschritten, berechtigen CR, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent Kredite ohne besondere Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.5. Die Aufrechnung gegen eine Forderung kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.

5.6. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Vermögensverschlechterung, Verwertungsrecht

6.1. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder ist CR eine solche Verschlechterung trotz verkehrsüblicher Sorgfalt erst nach Vertragsschluss bekannt geworden, hat CR ein Leistungsverweigerungsrecht, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis erfüllt oder CR angemessene Sicherheit geleistet hat. Erfüllt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung diese Forderungen nicht und leistet er auch keine Sicherheit, so ist CR nach eigener Wahl zum Vertragsrücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

7. Urheberrecht, Rechte Dritter

7.1. Der Auftraggeber stellt CR von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er ist verpflichtet, bezüglich des zur Verfügung gestellten Materials das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten. CR ist nicht verpflichtet, jeden Einzelfall auf bestehende Ansprüche Dritter zu prüfen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuweisen, dass die Verwendung des von ihm gelieferten Materials urheberrechtlich zulässig ist.

7.2. Für von CR selbsterstelltes Tonmaterial, oder von Dritten erworbenes oder welches CR sonst für die Erstellung einer Produktion erreicht, besteht für CR nur die Verpflichtung, bestehende Urheberrechte Dritter im firmenüblichen Umfang zu prüfen. Eine genaue Einzelfallprüfung wird von CR nicht geschuldet. Der Auftraggeber stellt CR für dieses erworbene oder in sonstiger Weise erhaltene Material von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einem Urheberrecht stehen, frei, es sei denn, das uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl vorzuwerfen ist.

7.3. CR hat von allen hier gefertigten eigenen Produktionen, Layouts oder Designs ausschließlich das Urheberrecht. Die Nutzungsrechte an dem geschaffenen Werk werden im Voraus auf den Auftraggeber übertragen aufschiebend bedingt dadurch, dass der Auftraggeber das Produkt von CR in vollem Umfang bezahlt. Sobald die Zahlung wirksam erfolgt ist, ist der Auftraggeber Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinerseits Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder an sie abzutreten, sobald er selbst wirksam Inhaber geworden ist, außer es ist etwas dem entgegenstehendes vereinbart worden.

8. Datensicherheit, Geheimhaltung, Datenschutz

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von allen Daten, die er – gleichgültig in welcher Form- an CR sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. Eine Verpflichtung seitens CR, ebenfalls Sicherheitskopien zu erstellen besteht nicht.

8.2. An CR übergebene Informationen gelten als vertraulich. Werden Dritte zur Erfüllung der Leistungen eingeschaltet, so ist CR berechtigt, die Kundendaten an Dritten offen zulegen, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist.

8.3. Der Kunde erkennt an, das E-Mails durch Dritte frei einsehbar sind. CR wird insofern von der Pflicht zur Geheimhaltung befreit, als dass bei einer Versendung von Daten per Email die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden kann.

9. Mitwirkungspflicht, Gewährleistung

9.1. Der Auftraggeber muss seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachkommen und hat daher insbesondere beim Mixdown selbst, oder durch einen an CR vorher bestätigten Bevollmächtigten anwesend zu sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber eine Frist von 5 hintereinander folgenden Arbeitstagen, das Werk auf Mängel zu überprüfen. Danach gilt das Werk als mangelfrei anerkannt. Soweit ein von CR zu vertretender Mangel vorliegt, ist CR nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. CR haftet nicht für Fehler, die durch Einwirkung oder Eingriffe des Auftraggebers oder eines Dritten entstehen.

9.2. CR ist berechtigt, eine Mängelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen.

9.3. Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Leistung/ Audio-, Mediaproduktion auch in dem Fall in vollem Umfang abzunehmen und zu bezahlen, sollte sich sein persönliches Interesse oder Geschmack oder Vorstellung kurzfristig während und nach dem Mixdown im Wesentlichen geändert haben. Eine weitere Bearbeitung stellt dann einen neuen Auftrag dar und wird gesondert in Rechnung gestellt.

9.4. Eine Gewähr dafür, dass Produktionen aus dem Hause CR tatsächlich bei Sendern des Auftraggebers Verwendung finden können, wird nicht übernommen. Die Ausstattung und der Zustand der Sender des Auftraggebers (z.B. durch Klangveränderungen) liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggeber.

9.5. Eine Gewähr dafür, dass Werbeproduktionen, sowie entsprechende Schaltungen bei einem Radiosender tatsächlich und unmittelbar den Umsatz- oder Vertriebserfolg des Auftraggebers und Werbetreibenden steigern, wird nicht übernommen. Der Auftraggeber erkennt dies mit Auftragserteilung an und verzichtet gleichzeitig auf jeglichen Regressanspruch ausser bei grober Fahrlässigkeit von CR.

9.6. Änderungen der Dienstleistungen durch Dritte wie z.B. Änderung des Sponsoringjingles, Art und Ausstrahlungsturnus durch den Radiosender, welche CR nicht zu vertreten hat sind möglich und berechtigen den Auftraggeber weder zu einer vorzeitigen Vertagsbeendigung, Zahlungsabzug oder Regressansprüchen.

10. Tonstudiozeiten, Buchung, Storno, Sorgfaltspflicht

10.1. Beginn ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Uhrzeit. Im Falle grobfahrlässiger Verzögerung des Beginns durch CR, wird diese am gleichen oder einem anderen Tage unentgeltlich nachgeholt. Die Haftung von CR wird hierauf beschränkt. Eine Verlängerung der Tagespauschale bis insgesamt 12 Stunden ist mit zusätzlicher Berechnung je Stunde möglich.

10.2. Es wird- außer nach separater Zusage durch CR- jede angefangene Stunde voll abgerechnet.

10.3. Wird eine Buchung- außer wegen höherer Gewalt- vom Auftrageber nicht spätestens 24 Stunden vor Beginn storniert, wird die gebuchte Leistung bis zu max. 1 Tagespauschale fällig.

10.4. Der Auftraggeber hat für sich ( u. falls anwesend seine Begleitung, Mitmusiker etc. nachfolgend B.) Sorgfalt im Umgang mit den Geräten des Tonstudios zu waren. Er haftet für jegliches Verschulden bei Zerstörung von Studiogeräten und Eigentum des Tonstudios durch ihn oder B. in vollem Umfang. Weiterhin hat er für die Befolgung der Hausordnung durch sich und B. Sorge zu tragen und stellt CR bei Zerstörung oder Unfällen im und am Haus durch sich und oder B. von jeglicher Haftung frei.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

11.1. Erfüllungsort für Leistung von CR und für die Zahlungspflicht des Auftraggebers ist, soweit dies wirksam vereinbart werden kann, für beide Vertragspartner ausschließlich Freiburg i. Breisgau.

11.2. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, soweit ein Gerichtsstand vereinbart werden kann, ist Freiburg i. Breisgau. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Auftraggebern mit Sitz im Ausland.

11.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen CR und dem Auftraggeber kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

11.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Vereinbarung eine wirksame zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Regelungslücke.

Stand: 14.01.2008